WIEDER FREI VERKÄUFLICH

Neufassung der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 26. Januar 2017, hat der Gesetzgeber die Anpassung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) an das „neue“ Gefahrstoffrecht abgeschlossen. Die Neufassung ist demnach am 27. Januar 2017 in Kraft getreten.

In Bezug auf die bisher gültigen Regelungen ergeben sich für MDI-haltige Produkte (also auch für PU-Schäume) folgende wesentliche Änderungen:

1. Entfall des Selbstbedienungsverbotes
  • Da es für MDI einen Eintrag in Annex XVII der REACH-VO gibt, gilt jetzt keine nationale Beschränkung (wie z.B. das Selbstbedienungsverbot) mehr. Somit sind auch die MDI-haltigen PU-Schäume, ab der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wieder freiverkäuflich und unterliegen nicht mehr dem bisher gültigen Selbstbedienungsverbot.

2. Entfall der Schulungen und Unterweisungen
  • Die Pflicht der Abgabe von MDI-haltigen PU-Schäumen ausschließlich durch in Sachkunde geprüftes Personal ist aufgehoben. Entsprechende Schulungen und Sachkundeprüfungen sind nicht mehr erforderlich.

Weiterhin besteht aber Pflicht darin, dass bei Abgabe von MDI-haltigen PU-Schäumen an Privatkunden, die Einweghandschuhe beizufügen sind.